Artikelrundschau / Arbeitsrecht

Felten, Neue rechtliche Rahmenbedingungen für Überstundenarbeit, wbl 2019, 252

Bearbeiterin: Bettina Sabara

Die mit der AZG-Novelle 2018 in Kraft getreten neuen rechtliche Rahmenbedingungen für Überstundenarbeit sollen bewirken, dass einerseits der Arbeitgeber durch Ausweitung des Arbeitszeitvolumens Arbeitnehmer flexibler einsetzen kann, anderseits soll das nur dann möglich sein, wenn auch der Arbeitnehmer dazu bereit ist ("Freiwilligkeitsgarantie"). Der Beitrag geht der Frage nach, ob und in welcher Form diese "Freiwilligkeitsgrantie" in den neuen gesetzlichen Regelungen ihren Niederschlag gefunden hat. Felten kommt zusammenfassend zu dem Schluss, dass weder das Ablehnungsrecht gemäß § 7 Abs 6 AZG noch die Sondervorschrift bei gleitender Arbeitszeit nach § 4b Abs 5 AZG eine Stärkung der Freiwilligkeit auf Arbeitnehmerseite sicherzustellen vermag. Ganz im Gegenteil setzen beide Bestimmungen dem Grunde nach eine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden voraus. Die einzig echte Neuerung bringe § 10 Abs 4 AZG mit einem einseitigen Wahlrecht des Arbeitnehmers, sich zwischen Geld und Zeitausgleich als Überstundenvergütung zu entscheiden. Allerdings beziehe sich das "Mehr" an Entscheidungsautonomie ausschließlich auf Überstunden, die aus einer Überschreitung der zehnten Stunde pro Tag bzw 40. Stunde pro Woche entstanden sind. Das Gleiche gelte für das Ablehnungsrecht gemäß § 7 Abs 6 AZG. Die AZG-Novelle 2018 bleibe jedenfalls hinter den geweckten Erwartungen ("Entbürokratisierung der Arbeitszeitgesetze") zurück.

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Artikel-Nr.
ARD 6665/26/2019

12.09.2019
Heft 6665/2019