Werden Selbstanzeigen anlässlich einer finanzbehördlichen Prüfungsmaßnahme nach deren Anmeldung erstattet, tritt strafbefreiende Wirkung hinsichtlich vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Finanzvergehen nur ein, wenn eine Abgabenerhöhung entrichtet wird. Die Festsetzung einer Abgabenerhöhung setzt voraus, dass die Ankündigung einer finanzbehördlichen Prüfung zur Erstattung der Selbstanzeige geführt hat. Dieser Kausalzusammenhang ist nach Ansicht der Autoren im Einzelfall zu prüfen.
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