Am 1. Oktober 2014 ist eine neuerliche Verschärfung der Rahmenbedingungen bei Selbstanzeigen in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat während des Sommers, vom Vorschlag im Mai bis zur Rechtswirksamkeit Anfang Oktober, zwei wesentliche Änderungen am § 29 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) durchgesetzt. Plötzlich war es da - und auch die kritischen Stimmen blieben nicht aus; denn die für die Praxis durchaus signifikanten Verschärfungen bringen sowohl die Verwehrung einer neuerlichen Selbstanzeige als auch Zuschläge mit sich.
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