Anlässlich des Streits über die internationale Zuständigkeit für Klagen zwischen dem Insolvenzverwalter von Air Berlin und der Großaktionärin Etihad betont der Verfasser, dass Insolvenzverfahren nicht durch umgekehrte Torpedoklagen iSd Art 31 Abs 2 EuGVVO 2012 gestört werden dürfen.
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