Der folgende Aufsatz beschäftigt sich mit Rechtsirrtümern von eine Forderungsexekution betreibenden Gläubigern im Insolvenzverfahren des Drittschuldners.
Vermehrt kommt es in der Praxis zu Rechtsirrtümern beim Vorgehen von betreibenden Gläubigern im Rahmen der Forderungsanmeldung und Geltendmachung von Absonderungsrechten nach Forderungsexekution. Zuletzt hatte sich die Autorin dieses Beitrages als Insolvenzverwalterin in einem am LG Klagenfurt anhängigen Insolvenzverfahren damit auseinanderzusetzen, als eine Bank als betreibende Gläubigerin ein Absonderungsrecht auf Grundlage eines Pfandrechtes gegen die verpflichtete Partei in der Insolvenz des Drittschuldners begehrte.1 Im Ausgangsfall war der Schuldner zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung aufgrund eines rechtskräftig Einantwortungsbeschlusses zur Hälfte Rechtsnachfolger nach seinem verstorbenen Vater. Darüber hinaus verfügte die Schwester des Schuldners über eine Forderung gegen den Verstorbenen, die in das Protokoll der Verlassenschaftstagsatzung als Passivum aufgenommen wurde. Diese Forderung wurde seitens der Bank (der späteren Insolvenzgläubigerin) noch vor Insolvenzeröffnung gegenüber der Verlassenschaft durch Zustellung des Drittverbotes an den Verlassenschaftskurator gepfändet. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens standen weder der Schuldner noch dessen Vater zur Bank in irgendeinem Rechtsverhältnis. Zur Argumentation des Absonderungsrechtes brachte die Bank vor, dass diese ein exekutives Pfandrecht an der Forderung der Schwester des Schuldners gegenüber der Verlassenschaft erwirkte. Es bestünde sohin ein Pfandrecht am Nachlassvermögen. Der Schuldner sei durch Einantwortung zur Hälfte Rechtsnachfolger des Verstorbenen geworden. Das wirksam erworbene Pfandrecht der Bank sei auf den Schuldner als Drittschuldner übergegangen. Die Insolvenzverwalterin bestritt das Absonderungsrecht. Dies mit dem Argument, dass der Bank kein Absonderungsrecht zukomme. Ihr stehe weder am Nachlassvermögen noch gegenüber dem Schuldner ein Pfandrecht zu. Das LG Klagenfurt kam in seiner rechtlichen Beurteilung zum Ergebnis, dass die Insolvenzgläubigerin über ein Pfandrecht nach § 294 EO an der Forderung der Schwester des Schuldners gegenüber der Verlassenschaft, welches nach § 294 Abs 3 EO mit Zustellung des Zahlungsverbotes begründet wurde, verfügt. Exekutive bzw richterliche Pfandrechte verschaffen dem betreibenden Gläubiger nach § 48 Abs 1 IO einen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus bestimmten Sachen des Verpflichteten. So wird mit der Zustellung des Drittverbotes an den Drittschuldner ein Absonderungsrecht im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verpflichteten mit Wirksamkeit für dessen Insolvenzmasse begründet.2 Solche Pfandrechte verschaffen dem betreibenden Gläubiger aber keinen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus bestimmten Sachen eines Dritten.3 Drittsicherheiten bilden kein Absonderungsrecht.4 Bei der Forderung der Schwester des Schuldners gegenüber der Verlassenschaft, auf die von Insolvenzgläubigern nach §§ 294 ff EO Exekution geführt wurde, handelt es sich in der Insolvenz des Schuldners um die Sache eines Dritten. Durch die Überweisung zur Einziehung wird lediglich die Person des Forderungsberechtigten verändert, nicht aber die Forderung an sich. Es handelt sich damit nach wie vor um die Forderung der Schwester des Schuldners.5 Ein Absonderungsrecht im Konkurs über das Vermögen des Drittschuldners würde die Pfändung eines Anspruchs in einem gegen den Drittschuldner geführten Exekutionsverfahren voraussetzen.6 Ein gegen die Verlassenschaft oder den Schuldner jeweils als verpflichtete Partei geführtes Exekutionsverfahren lag unstrittig nicht vor. Nachdem der Insolvenzgläubigerin im Insolvenzverfahren des Drittschuldners kein Absonderungsrecht zukam, war die Klage abzuweisen.
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