Dieser Beitrag beantwortet die durch die Entscheidung des OLG Wien 1. 3. 2007, 7 Ra 16/07k1) aufgeworfene Frage, wie ein in der Einspruchsfrist unterbrochenes2) Mahnverfahren als Prüfungsprozess fortgesetzt werden kann.
Wenige Tage nach Zustellung eines bedingten Zahlungsbefehls an den Beklagten wurde über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet. Dadurch wurde das beim LG St. Pölten anhängige Mahnverfahren3) unterbrochen. Nach Anmeldung der eingeklagten Forderung und Bestreitung durch den Masseverwalter beantragte der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens und die Umstellung des Leistungsbegehrens auf Feststellung, dass seine Konkursforderung im Konkurs über das Vermögen des Gemeinschuldners zu Recht bestehe. Das Gericht stellte die Parteibezeichnung richtig, verfügte die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Masseverwalter und setzte das Mahnverfahren fort, womit die Einspruchsfrist neuerlich zu laufen begann. Da der Masseverwalter in Folge keinen Einspruch erhob, erwuchs der Zahlungsbefehl in Rechtskraft. Das Gericht erteilte die Vollstreckbarkeitsbestätigung. Ca dreieinhalb Monate später beantragte der Masseverwalter die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung, die Änderung des Klagebegehrens auf Feststellung der Konkursforderung und die Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung. Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, dass die Einspruchsfrist ungenützt verstrichen und die Rechtskraft des Zahlungsbefehls eingetreten sei. Dagegen erhob der Masseverwalter Rekurs. Das OLG Wien (7 Ra 16/07k) bestätigte den erstinstanzlichen Beschluss: Der Zahlungsbefehl sei wirksam erlassen worden; er sei auch für das Gericht verbindlich. Dieses könne den Zahlungsbefehl nicht selbst aufheben. Mangels Einspruchs hätte das Erstgericht auch nicht auf Feststellung der Forderung erkennen können. Es sei somit aber auch kein Prüfungsprozess durchgeführt worden. Die Vollstreckbarkeitsbestätigung sei daher zu Recht erteilt worden.
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