Gemäß § 4a Abs 2 MSchG dürfen stillende Mütter nicht mit bestimmten Arbeiten oder Arbeitsverfahren beschäftigt werden (zB mit Akkordarbeiten, Arbeiten, bei denen regelmäßig schwere Lasten zu heben sind, oder Arbeiten, bei denen sie Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen ausgesetzt sind). Besteht im Betrieb keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit, haben sie Anspruch auf das durchschnittliche Entgelt der letzten 13 Wochen vor dieser Änderung (§ 14 Abs 2 MSchG). Für den VfGH ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung die Grenzen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums überschritten hätte. Der Gesetzgeber kann von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen; dass dabei Härtefälle entstehen, macht das Gesetz nicht gleichheitswidrig, ebenso wenig können daher Einzelfälle einer Begünstigung die am Durchschnitt orientierte Regelung unsachlich machen. (VfGH 17. 9. 2024, G 95/2024).
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