Der folgende Beitrag befasst sich mit der Frage, unter welchen Umständen es vereinbar ist, politische Funktionsträger zum Aufsichtsrat, Geschäftsführer oder Vorstand in einer gemeinnützigen Bauvereinigung (GBV) zu bestellen.
GBV treten gem § 1 Abs 1 WGG in den Rechtsformen der AG, der GmbH und der Genossenschaft und damit als juristische Personen des Privatrechts auf.1 Es folgt bereits aus der körperschaftlichen Organisationsform der GBV selbst, dass die - insb strukturelle - Erwirtschaftung von Verlusten (auch bezogen auf Teile des Portfolios) nicht zulässig ist.2 Infolge der Auslagerung wohnpolitischer Desiderate seitens des Staates an privatautonome GBV
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.