Thema

Fragen der Unvereinbarkeit von politischen Funktionen und Ämtern mit der Organwalterschaft in einer gemeinnützigen Bauvereinigung

Univ.-Doz. Dr. Thomas Walzel von Wiesentreu

Der folgende Beitrag befasst sich mit der Frage, unter welchen Umständen es vereinbar ist, politische Funktionsträger zum Aufsichtsrat, Geschäftsführer oder Vorstand in einer gemeinnützigen Bauvereinigung (GBV) zu bestellen.

GBV treten gem § 1 Abs 1 WGG in den Rechtsformen der AG, der GmbH und der Genossenschaft und damit als juristische Personen des Privatrechts auf.1 Es folgt bereits aus der körperschaftlichen Organisationsform der GBV selbst, dass die - insb strukturelle - Erwirtschaftung von Verlusten (auch bezogen auf Teile des Portfolios) nicht zulässig ist.2 Infolge der Auslagerung wohnpolitischer Desiderate seitens des Staates an privatautonome GBV

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Artikel-Nr.
ImmoZak 2025/3

03.03.2025
Heft 1/2025
Autor/in
Thomas Walzel von Wiesentreu

Univ.-Doz. Dr. Thomas Walzel von Wiesentreu ist Rechtsanwalt in Innsbruck mit Schwerpunkt Verfassungs- und Verwaltungsrecht sowie Arbeitsrecht. Zahlreiche Publikationen zu Problembereichen des Verfassungs- und Verwaltungsrechts einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts.