In aller Kürze

Freistellung von Arbeitnehmern mit einem COVID-19-Risiko-Attest

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Mit der Verordnung BGBl II 2021/474 wurde verfügt, dass im Zeitraum 22. 11. 2021 bis 14. 12. 2021 wieder eine erstattungsfähige Freistellung von Arbeitnehmern mit einem COVID-19-Risiko-Attest möglich ist. Die Voraussetzung für den Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts ist, dass die betroffene Person ihrem Dienstgeber ein nach dem 30. 6. 2021 (neu) ausgestelltes COVID-19-Attest (Folgeattest) vorlegt und die Maßnahmen nach § 735 Abs 3 Z 1 und 2 ASVG (Homeoffice bzw andere Gestaltung der Arbeitsleistung) nicht möglich sind.

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
ARD 6775/2/2021

25.11.2021
Heft 6775/2021