Der Beitrag widmet sich der Frage, ob streikende Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer, die als Folge eines Teil- oder Schwerpunktstreiks nicht beschäftigt werden können, einen Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 1155 ABGB haben. Friedrich kommt zum Ergebnis, dass Arbeitnehmern kein solcher Anspruch zukommt, wenn sie als Folge eines (Teil- oder Schwerpunkt-)Streiks in ihrer Branche nicht im Betrieb ihres Arbeitgebers beschäftigt werden können. Bei der Entgeltfortzahlung geht es um eine Durchbrechung des Grundsatzes "Ohne Arbeit kein Entgelt". Diese erfolgt nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen der Hinderungsgründe in der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmersphäre. Im Streik soll das Risiko des Produktionsausfalls vom Arbeitgeber, das Risiko des Entgeltverlustes vom Arbeitnehmer getragen werden. Für den Fall, dass man der in der Literatur ua von Gerhartl vertretenen gegenteiligen Auffassung folgen sollte, weist der Autor darauf hin, dass, wenn man den streikbedingten Arbeitsausfall der nicht streikenden Arbeitnehmer dem Betriebsrisiko zurechnet, bei der Beurteilung der ernstlichen Arbeitswilligkeit ein strenger Maßstab anlegen ist. Auch nach den Ausführungen der Vertreter dieser Auffassung darf es zu keinem Entgeltfortzahlungsanspruch kommen, wenn die Arbeitswilligen in Wahrheit den Streik mittragen.
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