Anmerkungen zu OGH 3 Ob 14/17f1
In der E 3 Ob 14/17f hatte der OGH zu beurteilen, ob die Anfechtung einer Hypothek, die erst nach Ablauf der Jahresfrist (§ 43 Abs 2 IO) im Zuge des Meistbotsverteilungsverfahrens durch Widerspruch geltend gemacht wurde, verfristet ist oder ob eine unbefristete Anfechtungsreplik vorliegt. Der OGH sprach ua König2 folgend aus, dass mit dem sogenannten Anfechtungswiderspruch der Anfechtungsanspruch angriffsweise geltend gemacht werde, weshalb der Widerspruch innerhalb der Präklusivfrist des § 43 Abs 2 IO erhoben werden muss, widrigenfalls er verfristet ist. Dies gilt es zu untersuchen.
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