§ 110 IO differenziert hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Folgen der Bestreitung einer Insolvenzforderung danach, ob die bestrittene Forderung vollstreckbar (dh tituliert) ist oder nicht. Wird eine vollstreckbare Forderung bestritten, tritt gem § 110 Abs 2 IO der Insolvenzverwalter in die Klägerrolle ein und hat seinen Widerspruch gegen die Forderung mit Klage geltend zu machen. Der Beitrag evaluiert die Möglichkeiten des Insolvenzverwalters, (inhaltlich) gegen eine titulierte Forderung vorzugehen.
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