Betriebspensionen können als direkte Leistungszusage, Pensionskassenzusage oder als Zusatzpension durch eine individuelle Versicherung ausgestaltet sein. Der Beitrag untersucht das Schicksal der Betriebspensionen in der Insolvenz und geht insb auf deren Sicherung nach dem IESG
und auf den Forderungsübergang auf den IEF gem § 11 IESG ein.
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