ZIK aktuell

Gedanken zur Rechtsnatur des Factoring

Bernhard König

Gegenstand des Factoring-Vertrags bildet der Ankauf von (noch nicht fälligen) Forderungen eines Unternehmers. Da der Kaufpreis für die Forderung selbst regelmäßig erst dann fällig wird, wenn die gekaufte Forderung vom Drittschuldner bezahlt wird, wird eine teilweise Bevorschussung des Kaufpreises durch den Käufer (Factor) vereinbArt Damit erlangt der Unternehmer rasch liquide Mittel, die er seinerseits zur kostengünstigen Finanzierung des Umlaufvermögens (durch Ausnützung von Skonti, Barzahlungsrabatten, usw) einsetzen kann1)). Je nachdem, ob der Unternehmer dem Factor gegenüber für die Richtigkeit und Einbringlichkeit der Forderung (weiter-)haftet oder ob der Factor das Einbringlichkeitsrisiko (Delcredererisiko) selbst übernimmt, spricht man von “unechtem" oder “echtem" Factoring. Im weiteren ist - der konkreten Anlaßfälle wegen2)) - nur von unechtem Factoring die Rede.

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Artikel-Nr.
ZIK 1996, 1

25.02.1996
Heft 1/1996
Autor/in

o. Univ.-Prof. Dr. Bernhard König ist Professor am Institut für Zivilgerichtliches Verfahren an der Leopold-Franzens-Universität in Innsbruck.

Publikationen:

Zahlreiche Publikationen zum Zivil-, Zivilverfahrens- und Sportrecht.