In der Entscheidung 9 ObA 97/22p (= ARD 6843/8/2023) hat der OGH ausgesprochen, dass die Regelungen über den Ausbildungskostenrückersatz nach § 2d AVRAG und die dort normierten Grenzen für die Rückersatzpflicht des Arbeitnehmers nicht auf den Fall anzuwenden sind, dass der neue Arbeitgeber (oder ein ihm nahestehender Dritter) dem Arbeitnehmer ein Darlehen zur Rückzahlung von Ausbildungskosten an den ehemaligen Arbeitgeber gewährt, das bei frühzeitigem Ausscheiden zur Gänze zurückzuzahlen ist. Eine solche Darlehensvereinbarung sei wirksam, weil die Ausbildung bzw Ersatzpflicht nicht iZm dem neuen Dienstverhältnis steht und somit keine Übernahme der Ausbildungskosten durch den neuen Arbeitgeber iSd § 2d AVRAG darstellt. Geiblinger setzt sich kritisch mit der Entscheidung auseinander. Aus Sicht eines Arbeitnehmervertreters biete sie das nicht gewünschte Potenzial, Darlehenskonstruktionen in den Vordergrund zu rücken, während die Vorgaben des § 2d AVRAG ausgehöhlt werden. Auch die Praxis könne dies zum - nicht erwünschten - Anlass nehmen, Darlehenskonstruktionen als Alternative zum Ausbildungskostenrückersatz vermehrt zu empfehlen.
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