Der Beitrag befasst sich mit der Fragestellung, ob die Betriebsversammlung ein taugliches Instrument für den Beschluss bzw die Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen darstellt. Gerhartl gelangt nach Analyse der Entwicklungen im Streikrecht und Auseinandersetzung mit der Bestimmung des § 42 Abs 1 Z 1 ArbVG zu dem Ergebnis, dass im Rahmen der Behandlung von Berichten des Betriebsrates bei einer Betriebsversammlung keine (rechtsverbindlichen) Beschlüsse - und somit auch keine Streikbeschlüsse - gefasst werden können. Daher gehört auch die Durchführung von Diskussionen zwecks Vorbereitung eines Streikbeschlusses nicht zum Aufgabenbereich der Betriebsversammlung. Die der jüngeren Rechtsprechung des EGMR entsprechende Anerkennung eines individuellen Streikrechts ändert nichts daran, da dieser Umstand die (abschließende) Zuweisung von Kompetenzen an die Organe der Arbeitnehmerschaft des Betriebes unberührt lässt.
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