Artikelrundschau / Arbeitsrecht

Gerhartl, Arbeitssucht als Behinderung? RdW 2025/208

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Suchtverhalten kann auch im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis eine Rolle spielen. Gerhartl geht in seinem Beitrag der Frage nach, ob eine Arbeitssucht als Behinderung anzusehen ist. Der von Arbeitssucht Betroffene zeichnet sich in erster Linie durch zwanghaft überdurchschnittlichen Arbeitseinsatz, überhöhtes dysfunktionales Perfektionsstreben und inneres Getrieben-Sein aus, die mehr und mehr zu einem krankhaften Suchtverhalten führen. Da die Erbringung zeitlicher Mehrleistungen mit Kosten für den Arbeitgeber verbunden ist, können dadurch die Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden, wenn aus seiner Sicht kein Bedarf an Mehrarbeit besteht. Insofern könne Arbeitssucht daher dazu geeignet sein, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren, zwingend sei dies aber nicht, sondern komme es auf die Umstände des Einzelfalls an. Entscheidend sei, wie ausgeprägt die Arbeitssucht ist und ob daher die skizzierten Nachteile für den Arbeitgeber tatsächlich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten sind. Sind alle Definitionselemente erfüllt, bewirkt Arbeitssucht daher das Vorliegen einer Behinderung iSd § 3 BEinstG. In diesem Fall kommt der mit einer Behinderung verbundene Diskriminierungsschutz der §§ 7a ff BEinstG zum Tragen, doch sei eine den Arbeitssüchtigen benachteiligende Maßnahme (etwa ein Verbot, ohne explizite Anordnung Mehrleistungen zu erbringen) sachlich gerechtfertigt, da sie unmittelbar der Umsetzung legitimer Interessen des Arbeitgebers diene.

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Artikel-Nr.
ARD 6960/14/2025

30.07.2025
Heft 6960/2025