Eine erfolgreiche Klagsführung gegen eine Kündigung, die aufgrund eines gemäß § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG verpönten Motives erfolgte, erfordert die Glaubhaftmachung des geltend gemachten Motives sowie weiters, dass ein anderes, vom Arbeitgeber glaubhaft gemachtes Motiv nicht gegenüber diesem Motiv überwiegt. Eine Nachweisführung im Sinne einer Beweiserbringung ist nicht erforderlich. Gerhartl geht näher auf die Beweislastverteilung beim Diskriminierungs- und beim Hinweisgeberschutz ein. Im Ergebnis bestehe beim Diskriminierungsschutz kein inhaltlicher Unterschied zur Bestimmung des ArbVG, die Übernahme des Wortes "Beweises" in § 12 Abs 12 GlBG verkompliziere lediglich die Beschreibung der normierten Beweislastverteilung, ohne diese aber zu verändern. Beim Hinweisgeberschutz sei zwar der Wortlaut des § 23 HSchG missglückt, im Ergebnis sei das Motiv aber bloß glaubhaft zu machen, dessen höhere Wahrscheinlichkeit aber zu beweisen.
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