Gemäß § 1155 ABGB behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf das Entgelt, wenn die Arbeitsleistung aus Gründen in der Sphäre des Arbeitgebers nicht zustande kommt und er zur Erbringung der Leistung bereit ist. Diese Bestimmung kann prinzipiell zulasten des Arbeitnehmers abbedungen werden, sofern die entsprechende Vereinbarung nicht sittenwidrig ist. Gerhartl untersucht im Rahmen seines Beitrages die Reichweite dieser Möglichkeit. Die in § 1155 ABGB geregelten Szenarien können seiner Ansicht nach drei unterschiedlichen Anlassfällen zugeordnet werden: bloßer Willensentschluss des Arbeitgebers, externe äußere Umstände (zB fehlende Beschäftigungsmöglichkeit infolge Auftragsmangels) sowie Umstände in der Person des Arbeitnehmers. Im Fall eines bloßen Willensentschlusses des Arbeitgebers sei die Abbedingung des Entgeltanspruches unzulässig, so der Autor. Bei Vorliegen externer Umstände müsse die Zulässigkeit der Abbedingung für dieses Szenario grundsätzlich bejaht werden. Die Grenze dieser Möglichkeit müsse nach Ansicht Gerhartls aber dort angenommen werden, wo durch die Änderung der Risikoverteilung de facto eine Arbeitszeitverkürzung herbeigeführt wird. Bei Gründen in der Person des Arbeitnehmers sei eine Abbedingung wohl möglich, wenn der Arbeitnehmer einen Entlassungstatbestand gesetzt hat und bis zur Entscheidung über den Ausspruch einer Entlassung suspendiert wurde.
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