Artikelrundschau / Arbeitsrecht

Gerhartl, Leumund und Arbeitsrecht, ASoK 2024, 468

Bearbeiterin: Bettina Sabara

Im Bewerbungsverfahren ist der Leumund des Arbeitnehmers häufig von Interesse für den Arbeitgeber. Dessen Informationsbedürfnis ist aber nur insoweit gerechtfertigt, als Vorstrafen den Bewerber objektiv ungeeignet für die angestrebte Tätigkeit erscheinen lassen. Aus diesem Grundsatz ergeben sich zahlreiche Problemstellungen, die dieser Beitrag näher beleuchtet. Gerhartl kommt zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass ein Informationsbedürfnis des Arbeitgebers an der Kenntnis von Vorstrafen eines Bewerbers nicht nur im Hinblick auf für die angestrebte Tätigkeit einschlägige Delikte, sondern auch auf Verbrechen zu bejahen ist. Der Bewerber muss dahin gehende Fragen wahrheitsgemäß beantworten, soweit ein solches Informationsinteresse besteht. Vor der Begründung des Arbeitsverhältnisses begangene Straftaten begründen dann Vertrauensunwürdigkeit, wenn sie der Arbeitnehmer im Bewerbungsverfahren bekannt geben hätte müssen. Hat der Arbeitgeber im Bewerbungsverfahren nicht nach Vorstrafen gefragt, erlangt er aber im Nachhinein Kenntnis davon, kann dies Vertrauensunwürdigkeit begründen. Die Straftat ist dabei aber in Relation zum Verhalten des Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses zu setzen und ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen.

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Artikel-Nr.
ARD 6937/18/2025

19.02.2025
Heft 6937/2025