Der Artikel befasst sich mit arbeitsrechtlichen Aspekten der Mülltrennung am Arbeitsplatz im Kontext von Nachhaltigkeit und Umweltschutz. Betriebe sind verpflichtet, Abfälle effizient zu handhaben, gefährliche Abfälle zu reduzieren und Abfallströme zu erfassen. Eine Übertragung dieser Verpflichtungen auf die Arbeitnehmer kann durch Weisungen oder eine Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs 1 Z 1 ArbVG erfolgen. Der Arbeitgeber muss jedenfalls die notwendigen Voraussetzungen schaffen, zB durch Bereitstellung ausreichender Behälter, und müssen die Anweisungen für die Arbeitnehmer umsetzbar und zumutbar sein. Die Kontrolle der Mülltrennung durch den Arbeitgeber kann mit dem Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer in Konflikt geraten, insbesondere wenn privater Müll am Arbeitsplatz entsorgt wird. Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren (zB Videoüberwachung oder systematische Durchsuchung des Mülls), bedürfen jedenfalls einer Betriebsvereinbarung.
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