Der Beitrag geht der Frage nach, was sich unter dem Begriff Workation verbirgt, und welche rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten für deren Umsetzung zur Verfügung stehen. Die Bezeichnung "Workation" verbindet die englischen Begriffe "work" (Arbeit) und "vacation" (Urlaub). Darunter wird sowohl das Arbeiten in einer Urlaubsdestination als auch eine Reise zum Zweck des Urlaubsverbrauchs, um im Anschluss daran zu arbeiten (oder umgekehrt), verstanden. Diese Kombination von Freizeit und Arbeit kann sowohl im In- als auch im Ausland stattfinden. Im Rahmen dieses Beitrages werden die Problemstellungen dabei auf Basis der österreichischen Rechtslage erörtert. Zunächst wird die Frage behandelt, ob während Workation wirksam Urlaub konsumiert werden kann. Gerhartl betont, dass für eine wirksame Urlaubskonsumation die dafür maßgebenden gesetzlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden müssen. So stoße etwa ein stundenweiser Urlaubsverbrauch auch bei Erbringung von Arbeitsleistungen im Rahmen von Workation unter Zugrundelegung der derzeitigen Rechtsprechung an rechtliche Grenzen. Weiters wird untersucht, inwiefern flexible Arbeitszeitmodelle wie etwa eine Vertrauensarbeitszeit oder eine kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit (KAPOVAZ) im Rahmen einer Workation-Vereinbarung zum Einsatz kommen könnten. Der gänzliche Verzicht auf die Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen komme dabei jedenfalls nicht in Betracht. Unzulässig seien Vereinbarungen, wonach die Lage der Arbeitszeit ausschließlich durch die Interessen des Arbeitgebers determiniert wird.
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