Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit dem EuGH-Urteil in der Rs C-477/21, MÁV-START (= ARD 6854/5/2023) auseinander, in dem der EuGH zum unionsrechtlich garantierten Anspruch des Arbeitnehmers auf Ruhezeit Position bezogen hat und zum Schluss kam, dass die in der RL 2003/88/EG vorgesehene tägliche Ruhezeit nicht Teil der wöchentlichen Ruhezeit ist, sondern zu dieser hinzukommt, auch wenn sie dieser unmittelbar vorausgeht. Zwar sei die Entscheidung unglücklich formuliert und lasse viel Raum für Spekulationen offen. Für Gerhartl ist die Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen der Arbeitszeit-RL in die österreichische Rechtslage unionsrechtskonform, doch könne dies in Anbetracht der Judikatur des EuGH auch bezweifelt werden. Da die Arbeitszeit-RL Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung festlegt, müssen sämtliche in ihr enthaltenen Mindeststandards gewährleistet werden. Eine Unterschreitung einzelner Garantien sei folglich auch nicht im Wege des Günstigkeitsvergleichs durch Einräumung anderer zusätzlicher Ansprüche möglich. Praktische Relevanz hat dies vor allem bei Abweichungen vom gesetzlichen Standardmodell (etwa durch Kollektivverträge oder Schichtpläne). In Konflikt mit unionsrechtlichen Vorgaben kommen dabei Konstruktionen, die (zB wegen Zugrundelegung von Durchrechnungszeiträumen) die pro Arbeitsperiode zustehenden (täglichen bzw wöchentlichen) Ruhezeiträume unterlaufen.
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