Artikelrundschau / Arbeitsrecht

Gerhartl, Umqualifizierung und Zusatzverträge, ASoK 2022, 366

Bearbeiterin: Barbara Lass-Könczöl

Den Arbeitsvertragsparteien steht es frei, zur Gestaltung ihrer Vertragsbeziehungen einen bestimmten Vertragstyp zu wählen, was jedoch weitreichende arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtliche Konsequenzen haben kann. Die Abgrenzung zwischen Werkvertrag, freiem Dienstvertrag und Arbeitsvertrag erfolgt über die Bestimmung der geschuldeten Leistung. Treffen verschiedene Elemente bei einem Vertragstyp aufeinander, muss eine Einordnung nach dem Überwiegensprinzip vorgenommen werden. Darüber hinaus kommt es auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt an. Als wesentliche Abgrenzungskriterien nennt Gerhartl die persönliche Leistungserbringung, die Form der Entlohnung und die Verwendung eigener Betriebsmittel. Wird die Leistung im Wesentlichen persönlich erbracht und verfügt der Leistungserbringer über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel, stellt § 4 Abs 4 ASVG den arbeitnehmerähnlichen freien Dienstvertrag sozialversicherungsrechtlich dem Arbeitsvertrag gleich. Folgen einer falschen Vertragszuordnung werden oftmals im Wege einer GPLB festgestellt, in der alle lohnabhängigen Abgaben (Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen, Lohnsteuer, ua) geprüft werden. Wird zB eine Scheinselbstständigkeit festgestellt, ergeben sich weitreichende Folgen für den Auftraggeber. Er hat rückwirkend alle lohnabhängigen Abgaben nachzuzahlen, ohne dass der Auftragnehmer von den von ihm bezahlten Abgaben rückwirkend befreit würde.

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Artikel-Nr.
ARD 6825/19/2022

24.11.2022
Heft 6825/2022