Der Autor beleuchtet in seinem Beitrag die Durchführungsmodalitäten sowie insbesondere die Voraussetzungen für das Zustandekommen gültiger Beschlüsse in der Betriebsversammlung. Nicht zweifelhaft sei, dass etwa die Erfordernisse gemäß § 49 Abs 2 und 3 ArbVG (Präsenz- und Konsensquorum) erfüllt sein müssen, laut Gesetz sind aber auch der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Betriebsversammlung rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Die Konsequenzen eines Verstoßes gegen diese Vorgaben müssen aus der damit verfolgten Zwecksetzung abgeleitet werden - in einer Betriebsversammlung gefasste Beschlüsse sind ua dann ungültig, wenn die verletzte Vorschrift darauf abzielt, das Zustandekommen einer freien Willensbildung zu beeinträchtigen. Verstöße gegen Vorgaben, die Einfluss auf die Entscheidung über bzw Möglichkeit zur Teilnahme an und damit die Willensbildung in der Betriebsversammlung haben, führen daher nach Ansicht Gerhartls zur Ungültigkeit eines Beschlusses. Dagegen bewirke etwa die Teilnahme von nicht zur Teilnahme berechtigten Personen oder die Vorsitzführung durch eine unzuständige Person per se nicht die Ungültigkeit von Beschlüssen. Bei Verletzung elementarster Grundsätze des Betriebsversammlungsrechts sei - ausnahmsweise - auch der Betriebsinhaber berechtigt, das Ergebnis zu bekämpfen. Im Übrigen sei in Bezug auf die Berechtigung zur Geltendmachung von Ansprüchen bzw die Art der Durchsetzung dieser Ansprüche nach dem Inhalt des (ungültigen) Beschlusses zu differenzieren.
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