Anmerkung zu VwGH Ra 2020/04/0075-61
Der Insolvenzverwalter tritt mit der Anzeige des Fortbetriebs gem § 41 Abs 5 GewO 1994 ex lege in die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers ein. Der VwGH hat dazu klargestellt, dass der Insolvenzverwalter seine gewerberechtliche Verantwortlichkeit nicht gem § 9 VStG übertragen kann. Er hat jedoch die Möglichkeit, an seiner Stelle eine andere Person gem § 39 Abs 1 GewO 1994 zum gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen. Diese Entscheidung gibt Anlass, die gewerberechtliche Stellung des Insolvenzverwalters und die Möglichkeiten der Vermeidung einer entsprechenden Strafbarkeit zu beleuchten.
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