Mit dem im National- und Bundesrat beschlossenen StRefG 2015/16 wurde die steuerliche Behandlung von Einlagenrückzahlungen massiv geändert. Anhand eines Beispiels soll die Funktionsweise der Regelung gezeigt werden.
Aus unternehmensrechtlicher Sicht kann eine Ausschüttung nur dann beschlossen werden, wenn die Gesellschaft über einen entsprechenden, von Ausschüttungssperren nicht betroffenen Bilanzgewinn verfügt. Allerdings entfällt für nach dem 31. 7. 2015 beginnende Wirtschaftsjahre die derzeit noch bestehende Wahlmöglichkeit, unternehmensrechtliche Ausschüttungen steuerlich entweder als Gewinnausschüttung oder als Einlagenrückzahlung zu behandeln. Künftig sind unternehmensrechtliche Ausschüttungen nach einer festgelegten Verwendungsreihenfolge zu qualifizieren. Verdeckte Ausschüttungen gelten zukünftig stets als Gewinnausschüttung. Sofern die Dividende durch Innenfinanzierung gedeckt ist, liegt gemäß StRefG 2015/2016 immer Einkommensverwendung vor. Sollte die Ausschüttung nicht im Innenfinanzierungsstand, sondern im Einlagenstand Deckung finden, dann ist diese zukünftig als Einlagenrückzahlung zu behandeln. Außerdem ist eine Einlagenrückzahlung gegeben, wenn die Ausschüttung weder durch Innenfinanzierung noch durch den Einlagenstand, aber durch umgründungsbedingte Differenzbeträge gedeckt ist. In allen anderen Fällen bzw im Zweifel ist zukünftig eine steuerliche Gewinnausschüttung anzunehmen.
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