Eine Analyse der Rechtsprechung des EuGH zeigt, dass die LeiharbeitsRL 2008/104/EG kein Verbot der Dauerüberlassung enthält. Nur dann, wenn aufeinanderfolgende Überlassungen zu einer nicht bloß vorübergehenden Beschäftigungsdauer führen und der Beschäftiger keine objektive Erklärung für den Rückgriff auf mehrere aufeinanderfolgende Überlassungen hat, liegt ein missbräuchlicher (und damit verbotener) Einsatz von Leiharbeit vor. Der Autor arbeitet in seinem Beitrag die Kriterien für einen solchen missbräuchlichen Einsatz heraus. Zwar schließen (kurzfristige) Unterbrechungen die Annahme "aufeinanderfolgender" Überlassungen nicht aus, wenn sich die folgende Überlassung der Sache nach als Fortsetzung der vorangegangenen Überlassung erweist. Übersteigt die Dauer der Zeiten der Unterbrechung aber erheblich jene der Beschäftigung, so spreche dies tendenziell gegen "aufeinanderfolgende" Überlassungen. Wann eine nicht bloß "vorübergehende" Überlassung (Dauerüberlassung) vorliegt, lasse sich bis zur Einführung einer Zeitgrenze durch den Gesetzgeber nicht eindeutig beantworten. Orientiere man sich an der Rechtsprechung des OGH, so ist eine Überlassungsdauer von bis zu 6 Jahren nach österreichischem Verständnis wohl noch "vorübergehend". Da das österreichische Recht (insbesondere das AÜG) bei unionsrechtskonformer Auslegung ein Verbot der dauerhaften Kettenüberlassung ohne Rechtfertigung enthält, besteht für Greiner kein unmittelbarer legistischer Anpassungsbedarf für Österreich.
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