Der Beitrag geht der Frage nach, unter welchen Umständen die Einführung eines automationsunterstützten Hinweisgebersystems den Abschluss einer Betriebsvereinbarung notwendig macht. Wenn ein solches Hinweisgebersystem für Arbeitnehmer bloß die Möglichkeit zur Meldung von entdeckten Rechtsverstößen schafft, so bedarf es laut Greiner weder nach § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG noch nach § 96a Abs 1 Z 1 ArbVG der Zustimmung des Betriebsrates. Ein solches Hinweisgebersystem sei keine Kontrollmaßnahme und diene der Erfüllung der allgemeinen Pflicht des Arbeitgebers, Meldung seiner Arbeitnehmer über entdeckte Verstöße gegen Rechtsvorschriften entgegenzunehmen; diese Pflicht des Arbeitgebers könne in einer fakultativen Betriebsvereinbarung oder durch Compliance-Richtlinien konkretisiert werden. Nur wenn das eingerichtete Hinweisgebersystem qualitativ über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehe, etwa im Fall der Etablierung eines dauerhaften Spitzelwesens, bei dem sich die Arbeitnehmer ununterbrochen gegenseitig überwachen (müssen), könnte eine nach § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG mitbestimmungspflichtige Kontrollmaßnahme vorliegen.
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