Nach stRsp können Arbeitnehmer bei regelmäßig wiederkehrender Gewährung bestimmter Leistungen durch den Arbeitgeber grundsätzlich auf dessen Willen vertrauen, sich diesbezüglich für die Zukunft zu verpflichten. Möchte der Arbeitgeber das Entstehen eines vertraglichen Anspruchs verhindern, muss er hinreichend deutlich auf die Unverbindlichkeit der Leistung hinweisen; diesfalls können die Arbeitnehmer auf keinen Verpflichtungswillen des Arbeitgebers vertrauen. Ohne einen Vorbehalt entsteht ein vertraglicher Anspruch nur dann nicht, wenn andere Umstände deutlich gegen einen Verpflichtungswillen des Arbeitgebers sprechen. Die Autoren untersuchen, welche Auswirkungen es hat, wenn die Belegschaft (Arbeitnehmer und/oder Betriebsrat) beim Arbeitgeber regelmäßig um die Zuwendung ansucht. Sie kommen zu dem Ergebnis, dass ein solches Ansuchen für sich genommen die Leistung zwar nicht unverbindlich macht, aber in diesem Zusammenhang nicht völlig bedeutungslos ist. Macht der Arbeitgeber die Leistungsgewährung tatsächlich von einem entsprechenden Ansuchen abhängig, könne dies einen vertraglichen Anspruch verhindern. Eine echte Alternative zum Unverbindlichkeitsvorbehalt sei das Antragsmodell aber nicht. Soll das Entstehen eines vertraglichen Anspruchs verhindert werden, so sollte bei jeder Leistungsgewährung auf die Unverbindlichkeit der Zuwendung hingewiesen werden; beim Antragsmodell könne die Genehmigung eines Ansuchens zum Anlass genommen werden, einen Unverbindlichkeitsvorbehalt anzubringen und zu wiederholen.
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