Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, mehrere Arbeitnehmer bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen innerhalb der gesetzlichen, kollektiven oder vertraglichen Bedingungen verschieden zu behandeln. Er darf aber nicht willkürlich einzelne Arbeitnehmer schlechter stellen, andernfalls der diskriminierte Arbeitnehmer Anspruch darauf hat, dass ihm eine gleiche Behandlung zuteilwird wie den übrigen Arbeitnehmern. Die Grenzen dieses arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes werden im folgenden Beitrag näher erläutert.
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