Artikelrundschau / Arbeitsrecht

Gruber-Risak, Disloziertes Arbeiten und Betriebsbegriff, DRdA 2024/424

Bearbeiterin: Bettina Sabara

Im Zuge der Digitalisierung können Arbeitgeber Arbeitnehmer physisch auf unterschiedliche Standorte verteilen und diese gleichzeitig durch Einsatz von IKT in einer einheitlichen Organisation zusammenarbeiten lassen. In betriebsverfassungsrechtlicher Hinsicht stellt sich dabei va die Frage, wie in solchen Konstellationen die Abgrenzung der einzelnen Betriebe voneinander zu erfolgen hat und wie die Zuordnung der einzelnen disloziert tätigen Arbeitnehmer vorzunehmen ist. Gruber-Risak zeigt auf, dass der auf organisatorische Einheiten abstellende Betriebsbegriff des ArbVG in der Lage ist, auf neue Formen der Arbeitsorganisation flexibel zu reagieren. Dabei sind folgende Eckpunkte wesentlich, die sich als Grundprinzipien der Betriebsverfassung des ArbVG ableiten lassen: (1.) Arbeit erfolgt immer in einem betrieblichen Zusammenhang. (2.) Arbeitnehmer sind immer jedenfalls einem Betrieb zuzuordnen. (3.) Allenfalls erfolgt eine Mehrfachzuordnung. (4.) Ein Herausfallen aus der betrieblichen Mitbestimmung entspricht nicht dem Grundkonzept des ArbVG, das mitbestimmungsfreie Räume möglichst vermeiden möchte.

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Artikel-Nr.
ARD 6934/20/2025

29.01.2025
Heft 6934/2025