Unter "entgeltfernen Leistungen" werden Leistungen von Arbeitgebern verstanden, die am Rande des Synallagmas stehen und die daher in dem Sinne "entgeltfern" sind, dass sie nicht in erster Linie als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft gewährt werden. Die dafür relevanten Kriterien sind (1.) ein fehlender enger Zusammenhang mit der Arbeitsleistung, (2.) dass andere (insbesondere soziale, kulturelle, gesundheitliche) Ziele im Vordergrund stehen und (3.) dass diese Leistungen auch an Nicht-Arbeitnehmer gewährt werden. Im Zusammenhang mit der Beendigung von entgeltfernen Leistungen ist zunächst zu klären, ob überhaupt ein Rechtsanspruch auf eine solche besteht oder nicht. Das hat insoweit Auswirkungen auf die Beendigung, als eine Einstellung einer Leistung ohne Rechtsanspruch ungleich leichter möglich ist als der Widerruf einer für die Zukunft verbindlich zugesagten Leistung, der unter einer gerichtlichen Ausübungskontrolle steht. Der Beitrag geht auf die Voraussetzungen für die Unverbindlichkeit einer entgeltfernen Leistung ebenso ein wie auf die Grenzen für die Ausübung von Widerrufsvorbehalten. Im Wesentlichen zeigt sich, dass die Rechtsprechung bei entgeltfernen Leistungen Arbeitgebern insoweit entgegen kommt, als sie idR davon ausgeht, dass Arbeitgeber im Zweifel keine Bindung für die Zukunft eingehen wollen. Nichtsdestotrotz empfiehlt sich die Anbringung ausdrücklicher Unverbindlichkeitsvorbehalte.
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