Artikelrundschau / Arbeitsrecht

Gruber-Risak/Palmanshofer, Undifferenzierte "Kappungsklauseln" in Gleitzeitvereinbarungen sind unwirksam, DRdA 2020, 445

Bearbeiterin: Bettina Sabara

Kernaussage der von den Autoren hier kommentierten Entscheidung 9 ObA 75/19y (= ARD 6683/5/2020) ist die Feststellung des OGH, dass eine "Kappungsklausel", dh eine Regelung, wonach ein nicht in die nächste Gleitzeitperiode übertragbares Zeitguthaben verfällt, nicht generell unzulässig ist. Sie ist es aber dann, wenn nicht zwischen "aufgedrängten" und angeordneten Arbeitsleistungen differenziert wird. Problematisch sei nach dem Verständnis des OGH jedoch, dass die gegenständliche Klausel überschießend ist, da sie auch angeordnete Gutstunden erfasst. Die auf den ersten Blick einleuchtende Entscheidung, berge nach Ansicht der Autoren bei genauerem Hinsehen zahlreiche Unschärfen, die dazu führen, dass es weiterhin nicht klar sei, wie zulässige, ausreichend differenzierende Kappungsklauseln eigentlich aussehen können. Es sollte daher zur Vermeidung von "Überhängen" Ampelkonten und ausgewogenen Gestaltungsrechten der Arbeitgeber zum einseitigen Abbau von Zeitguthaben der Vorrang bei der Vereinbarungsgestaltung eingeräumt werden und auf Kappungsklauseln gänzlich verzichtet werden.

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Artikel-Nr.
ARD 6735/18/2021

11.02.2021
Heft 6735/2021