In seiner Anmerkung begrüßt der Autor die Schlussfolgerungen des Höchstgerichts zur Frage, wie weit Angaben zur Höhe des (voraussichtlichen) Ausfalls im Antrag eines Absonderungsgläubigers den Rahmen des Gerichts für die Zuerkennung eines Stimmrechts abstecken. Daran anknüpfend erläutert er die für die Geltendmachung des Stimmrechts in der Praxis resultierenden Konsequenzen.
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