Anmerkungen zu OGH 8 Ob 76/15g1
Insolvenzverwalter haben sich gem § 81a IO unverzüglich genaue Kenntnis über die wirtschaftliche Lage, die bisherige Geschäftsführung und die Ursachen des Vermögensverfalls zu verschaffen. Ist die schuldnerische Gesellschaft prüfpflichtig, liegen erteilte Bestätigungsvermerke im Vorfeld des Insolvenzverfahrens im besonderen Blickpunkt des Interesses. Für unrichtig erteilte Bestätigungsvermerke haftet der Abschlussprüfer (§ 275 Abs 2 UGB).
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