Der vorliegende Artikel, ein Auszug aus dem ARD-Praxishandbuch Kraft, „ Schadenersatz im Arbeitsverhältnis“, erläutert die Grundsätze der Haftung des Arbeitgebers.
Welche Sonderregelung gilt für die vom Arbeitgeber verursachten Personenschäden?
Der Arbeitgeber ist dem Arbeitnehmer zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Körperverletzung infolge eines Arbeitsunfalls oder durch eine Berufskrankheit entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall (die Berufskrankheit) vorsätzlich verursacht hat. Im Falle der (leichten oder groben) Fahrlässigkeit besteht daher eine Haftungsbefreiung des Dienstgebers (Dienstgeberhaftungsprivileg gemäß § 333 ASVG). Das Haftungsprivileg bezieht sich nicht auf Vermögens- und Sachschäden des Arbeitnehmers.
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