Experten-Forum

Haftung des Arbeitgebers für Personenschäden des Arbeitnehmers

Mag. Rainer Kraft

Der vorliegende Artikel, ein Auszug aus dem ARD-Praxishandbuch Kraft, „ Schadenersatz im Arbeitsverhältnis“, erläutert die Grundsätze der Haftung des Arbeitgebers.

Welche Sonderregelung gilt für die vom Arbeitgeber verursachten Personenschäden?

Der Arbeitgeber ist dem Arbeitnehmer zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Körperverletzung infolge eines Arbeitsunfalls oder durch eine Berufskrankheit entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall (die Berufskrankheit) vorsätzlich verursacht hat. Im Falle der (leichten oder groben) Fahrlässigkeit besteht daher eine Haftungsbefreiung des Dienstgebers (Dienstgeberhaftungsprivileg gemäß § 333 ASVG). Das Haftungsprivileg bezieht sich nicht auf Vermögens- und Sachschäden des Arbeitnehmers.

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Artikel-Nr.
ARD 5606/12/2005

15.07.2005
Heft 5606/2005
Autor/in
Rainer Kraft

Mag. Rainer Kraft ist Jurist und seit mehr als 25 Jahren schwerpunktmäßig im Bereich Arbeitsrecht, Lohnabgaben und Personalverrechnung tätig. Neben seiner Funktion als Geschäftsführer des „Vorlagenportals für Arbeitsrecht und Personalverrechnung“ (www.vorlagenportal.at) ist er Redakteur und Mitgründer der Zeitschrift PVP, Fachbuchautor, Vortragender (ua bei ARS, BMD-Lohnakademie, WIFI) und Lehrbeauftragter an der Fachhochschule der WK Wien.