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Haftung des Vertreters gem § 9 BAO nach (Zwangs-)Ausgleich

RAA Mag. Gregor Maderbacher

Bleiben in der Insolvenz eines Unternehmens Abgabenforderungen unberichtigt, so nimmt der Fiskus häufig über § 9 BAO den ehemaligen Geschäftsführer persönlich in Anspruch. Nach der jüngeren Rsp des VwGH haftet in diesen Fällen der Geschäftsführer selbst im Fall eines rechtskräftigen (Zwangs-)Ausgleichs des Gemeinschuldners auf den vollen Abgabenbetrag.

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Artikel-Nr.
ZIK 2006/4

24.02.2006
Heft 1/2006
Autor/in
Gregor Maderbacher

Dr. Gregor Maderbacher ist Rechtsanwalt in Wien.