Bleiben in der Insolvenz eines Unternehmens Abgabenforderungen unberichtigt, so nimmt der Fiskus häufig über § 9 BAO den ehemaligen Geschäftsführer persönlich in Anspruch. Nach der jüngeren Rsp des VwGH haftet in diesen Fällen der Geschäftsführer selbst im Fall eines rechtskräftigen (Zwangs-)Ausgleichs des Gemeinschuldners auf den vollen Abgabenbetrag.
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