Ist für den Betrieb zwingend ein Datenschutzbeauftragter nach Art 37 Abs 1 DSGVO zu bestellen, kann der Betriebsratsvorsitzende nicht zum Datenschutzbeauftragten bestellt werden. Für Haidinger ist der Betriebsratsvorsitzende wegen eines systemimmanenten Interessenkonflikts aufgrund der Mitwirkung an der Gestaltung der Datenverarbeitung als Datenschutzbeauftragter ungeeignet. Der EuGH habe diese in der Literatur diskutierte Frage im Wesentlichen bestätigt, als er aussprach, dass der Ausschlussgrund des Interessenkonflikts iSd Art 38 Abs 6 DSGVO bei einem Betriebsratsvorsitzenden bestehen könnte (EuGH 9. 2. 2023, C-453/21). Ist für den Betrieb kein Datenschutzbeauftragter zwingend zu bestellen, ist der Arbeitgeber zwar in der Auswahl jener Person, die betriebsintern für den "Datenschutz zuständig" sein soll, völlig frei. In diesem Fall wäre aber auch die Bestellung eines "einfachen" Betriebsratsmitglieds zum Datenschutzbeauftragten idR nicht frei von Interessenkonflikten.
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