Aus Anlass eines jüngst ergangenen (rk) Urteils des BG Innere Stadt1 soll im vorliegenden Beitrag erörtert werden, nach welchen Grundsätzen eine mögliche Anhebung der Geschäftsraummiete nach § 12a Abs 1 oder 3 MRG zu beurteilen ist, wenn alle Gesellschafter einer OG sterben und deren Unternehmen durch eine Erbin fortgeführt wird. Viele Fragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen, sind als ungeklärt anzusehen. Zweifel betreffen sowohl die Anwendbarkeit von § 12a MRG auf die erbrechtliche Gesamtrechtsnachfolge, den frühestmöglichen Zeitpunkt einer möglichen Hauptmietzinsanhebung als auch die Geltung der "Fünfzehntelanhebung" nach § 46a Abs 2 oder 4 MRG.
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