Unternehmensbewertung

Hinweise der Arbeitsgruppe Unternehmensbewertung des Fachsenats für Betriebswirtschaft zur Erstellung von vereinfachten Wertfindungen

beschlossen in der Sitzung vom 24. 1. 2017

1. Abgrenzung zum Fachgutachten Unternehmensbewertung KFS/BW 1

(1) Der Fachsenat für Betriebswirtschaft und Organisation des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat am 26. März 2014 das Fachgutachten Unternehmensbewertung KFS/BW 1 beschlossen.

(2) Dieses Fachgutachten legt vor dem Hintergrund der in Theorie, Praxis und Rechtsprechung entwickelten Standpunkte die Grundsätze dar, nach denen Wirtschaftstreuhänder Unternehmen bewerten. Demnach wird der Unternehmenswert unter Zugrundelegung ausschließlich finanzieller Ziele durch Diskontierung der künftigen finanziellen Überschüsse, die aus der Fortführung des Unternehmens und aus der Veräußerung etwaigen nicht betriebsnotwendigen Vermögens erzielt werden, ermittelt. Zur Bestimmung der künftigen finanziellen Überschüsse muss eine integrierte Planungsrechnung vorliegen, die umfangreichen Analysen sowie einer Plausibilitätsbeurteilung zu unterziehen ist. Ferner sind umfangreiche bewertungsmethodische Vorgehensweisen zu beachten.

(3) In der Beratungspraxis werden häufig Wertfindungen nachgefragt, die den umfangreichen Anforderungen des Fachgutachtens nicht genügen müssen.

(4) Für Unternehmensbewertungen, die auf gesetzlicher Grundlage erstellt werden, wie insbesondere dem Gesellschafts-, Unternehmens-, Steuer- oder Erbrecht, ist idR das Fachgutachten Unternehmensbewertung KFS/BW 1 zu beachten, weshalb vereinfachte Wertfindungen für diese Bewertungsanlässe nicht geeignet sind.

(5) Hinsichtlich Beauftragung und Erstellung einer vereinfachten Wertfindung sind die folgenden Empfehlungen zu beachten.

2. Grundsätze für die Erstellung einer vereinfachten Wertfindung

(6) Zentrale Aufgabe des Erstellers einer vereinfachten Wertfindung ist die adäquate Anwendung von Bewertungsmethoden (Diskontierungs- und/oder Multiplikatorverfahren) unter Berücksichtigung von getroffenen Vereinfachungen und Annahmen.

(7) Die bei der vereinfachten Wertfindung getroffenen Vereinfachungen und Annahmen sowie Vorgaben des Auftraggebers sind im Bericht offenzulegen.

3. Dokumentation und Berichterstattung

(8) Im Auftrag und im Bericht einer solchen vereinfachten Wertfindung ist explizit darauf hinzuweisen, dass die Wertfindung nicht allen Anforderungen des Fachgutachtens Unternehmensbewertung KFS/BW 1 genügt und deshalb das Ergebnis nicht jenem einer Bewertung gemäß Fachgutachten entsprechen muss.

(9) Die wesentlichen Einschränkungen und Abweichungen (insbesondere hinsichtlich Untersuchungstiefe, Annahmen und Methoden) gegenüber einer Bewertung gemäß Fachgutachten Unternehmensbewertung KFS/BW 1 als auch auftragsbedingte Vorgaben sind im Bericht offenzulegen.

(10) Mindestinhalt des Berichts über eine vereinfachte Wertfindung:

a)Auftrag und Auftragsdurchführung
b)Wertfindungsanlass und -zweck
c)Wertfindungsstichtag
d)angewandte Wertfindungsmethode(n) und Wertfindungsvorgehen
e)Erstellungsdatum
f)Kurzdarstellung des Wertfindungsobjekts
g)Wertfindungsannahmen einschließlich Begründungen
h)Wertrechnungen
i)Wertfindungsergebnis

(11) Sofern auf zusätzliche wesentliche Beschreibungen im Bericht verzichtet wird, ist sicherzustellen, dass die Arbeitspapiere ausreichende Informationen und Unterlagen hierzu enthalten.

Artikel-Nr.
RWZ digital exklusiv 2017/11

28.04.2017