Der OGH hat in der Entscheidung 8 ObA 4/23f (= ARD 6855/6/2023) klargestellt, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch bei einvernehmlicher Auflösung nur dann über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus bestehen bleibt, wenn die Arbeitsverhinderung bereits im Vereinbarungszeitpunkt vorlag. Die Arbeitsverhinderung beginnt zu jenem Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer seiner vertraglich geschuldeten Tätigkeit wegen Krankheit nicht nachkommen kann. Der Autor führt aus, dass der OGH einen nachvertraglichen Entgeltfortzahlungsanspruch zutreffend verneint hat, weil der Arbeitnehmer im Vereinbarungszeitpunkt der einvernehmlichen Auflösung - trotz rückwirkender Krankschreibung - arbeitsfähig war. Dem Arbeitgeber steht der Beweis offen, dass unabhängig von einer Krankschreibung keine Arbeitsverhinderung vorlag. Wenn ein Arbeitnehmer vor Abschluss der einvernehmlichen Auflösung noch Arbeitsleistungen erbringt, war er offenkundig nicht durch Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert. Entgegen der Ansicht des OGH setzt nach Ansicht Hörmanns ein nachvertraglicher Entgeltfortzahlungsanspruch auch bei einer einvernehmlichen Auflösung während der Arbeitsverhinderung die Kenntnis des Arbeitgebers von der Arbeitsverhinderung voraus.
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