Der Beitrag befasst sich mit der Entscheidung EuGH 2. 3. 2023, C-477/21, MÁV-START, ARD 6854/5/2023, und der daraus resultierenden möglichen Auswirkungen. Der EuGH hat entschieden, dass die in der RL 2003/88/EG vorgesehene tägliche Ruhezeit nicht Teil der wöchentlichen Ruhezeit ist, sondern zu dieser hinzukommt, auch wenn sie dieser unmittelbar vorausgeht. Dies ist auch dann der Fall, wenn die nationalen Rechtsvorschriften dem Arbeitnehmer eine wöchentliche Ruhezeit gewähren, die länger ist als unionsrechtlich vorgegeben. Jeder Arbeitnehmer muss demnach nach einer Arbeitsperiode sofort eine tägliche Ruhezeit erhalten, unabhängig davon, ob sich an diese Ruhezeit eine Arbeitsperiode anschließt oder nicht. Werden die tägliche und die wöchentliche Ruhezeit zusammenhängend gewährt, darf die wöchentliche Ruhezeit erst dann beginnen, wenn der Arbeitnehmer die tägliche Ruhezeit in Anspruch genommen hat. Holuschka zeigt auf, dass diese Entscheidung dem bisher in Österreich vielfach vertretenen Verständnis, dass die ArbeitszeitRL lediglich eine kontinuierliche Mindestruhezeit von insgesamt 35 Stunden verlangt, entgegensteht. Dem Arbeitnehmer müsse pro Siebentageszeitraum ein Anspruch auf eine wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden zuzüglich einer täglichen Ruhezeit von 11 Stunden eingeräumt werden. Um das Recht auf tägliche Ruhezeit zu gewährleisten, müsse dieses Recht unabhängig von der Dauer der in der anwendbaren nationalen Regelung vorgesehenen wöchentlichen Ruhezeit gewährt werden. Inwieweit es nun zu Änderungen in Bezug auf die Gewährung von Wochenend- und Wochenruhe in Österreich kommen wird, bleibe vorerst unklar, eine Klarstellung im Gesetz wäre nach Ansicht der Autorin wünschenswert.
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