Revision und Kontrolle

Honorarbegrenzung für Nichtprüfungsleistungen an Unternehmen von öffentlichem Interesse

DI Michael Vertneg, WP / StB

Die in Art 4 Abs 2 Abschlussprüfungsverordnung (AP-VO)1 verankerte Honorarbegrenzung für Nichtprüfungsleistungen an Unternehmen von öffentlichem Interesse wird demnächst materiell wirksam. Zu einigen damit verbundenen Zweifelsfragen haben sich die europäischen Aufsichtsbehörden im Rahmen des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer2 (CEAOB)3 auf eine gemeinsame, allerdings unverbindliche Auslegung verständigt. Dieser Beitrag stellt die Anwendung der Honorarbegrenzung unter Berücksichtigung der Auslegung des CEAOB und der österreichischen Besonderheiten dar und geht auch auf einige ungelöste Auslegungsfragen ein.

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Artikel-Nr.
RWZ 2019/67

30.09.2019
Heft 9/2019
Autor/in
Michael Vertneg

DI Michael Vertneg ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Er war Partner bei Deloitte Österreich und zuletzt als National Professional Practice Director ua für das interne Qualitätssicherungssystem verantwortlich sowie Fachinstanz für alle Fragen zur Rechnungslegung und Abschlussprüfung. Mitglied des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision und ehemaliges Mitglied der Qualitätsprüfungskommission (QPK).
Etliche Publikationen, zB zum Bankaufsichtsrecht und zu Themen der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung.