Die Autorin geht der Frage nach, ob bei Lehrverhältnissen die Möglichkeit besteht, eine Wiedereingliederungsteilzeit zu vereinbaren. Da das Lehrverhältnis ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis mit einem besonderen Ausbildungszweck darstellt und Lehrlinge nicht aus dem Geltungsbereich des AVRAG ausgenommen sind, sei dies eindeutig zu bejahen. Bei der Beurteilung der in § 13a Abs 1 AVRAG normierten Anwartschaftszeit sind Fehlzeiten des Lehrlings gemäß § 13 Abs 3 BAG betreffend die Dauer des Lehrverhältnisses mitzuberücksichtigen bzw für die Dauer der Anwartschaftszeit miteinzurechnen, da es sich um keine Beendigung des Lehrverhältnisses, sondern um ein "vorübergehendes Aussetzen" der Lehrausbildung in Bezug auf die Dauer der Lehrzeit handelt und somit das Lehrverhältnis unverändert weiterbesteht. Der Artikel geht auch auf spezifische Regelungen ein, die bei Lehrverhältnissen zu beachten sind, wie zB die Anpassung der Ausbildungszeit bei Teilzeitbeschäftigung aus gesundheitlichen Gründen.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.