In aller Kürze

Inbetriebnahme der Sozialbetrugsdatenbank

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Zur Bekämpfung von Sozialbetrug iSd § 153c bis § 153e StGB (Vorenthalten von DN-Beiträgen zur Sozialversicherung, Betrügerisches Anmelden zur SV oder BUAK, Organisierte Schwarzarbeit) haben bei Vorliegen eines Sozialbetrugsverdachts die Finanzstraf- und Abgabenbehörden, die Krankenversicherungsträger, die BUAK, die IEF-Service GmbH und die Sicherheitsbehörden mit den Staatsanwaltschaften zusammenzuarbeiten und einander alle erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen. Der Datenaustausch hat über eine Sozialbetrugsdatenbank zu erfolgen (§ 5 Abs 1 SBBG). Dazu hat der BMF nun mit der Verordnung BGBl II 2019/174 den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Sozialbetrugsdatenbank rückwirkend mit 1. 1. 2019 festgelegt und die nähere Vorgangsweise bei der Verarbeitung von Daten geregelt. Die SBBDB-VO enthält Bestimmungen zu Datenverarbeitung, Datensicherheit und Datenlöschung, Schutz personenbezogener Daten und Betroffenenrechte.

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Artikel-Nr.
ARD 6655/4/2019

04.07.2019
Heft 6655/2019