Mit der in BGBl II 2024/232 kundgemachten Verordnung werden die Einkommensteuerstufen und diverse steuerrelevante Beträge (zB Absetzbeträge) um 3,33 % erhöht - dies entspricht zwei Dritteln der maßgeblichen Inflationsrate von Juli 2023 bis Mai 2024 von 5,0 %. Da die Bundesregierung jedoch angekündigt hat, mit dem letzten Drittel der Inflationsabgeltung ua auch noch die Steuerstufen anzuheben und die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung und des SV-Bonus sowie zugehöriger Einkommens- und Einschleifgrenzen zu 100 % an die Inflationsrate anzupassen (siehe ARD 6909/11/2024), ist mit einer weiteren Änderung der nun kundgemachten Werte zu rechnen. Aus diesem Grund ist in der Verordnung selbst vorgesehen, dass sie mit Kundmachung des geplanten Progressionsabgeltungsgesetzes 2025 im BGBl wieder außer Kraft tritt (und dann die im Progressionsabgeltungsgesetz enthaltenen Werte ab 2025 gelten).
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