Eine Betriebsratsumlage dient der Deckung der Geschäftsführungskosten des Betriebsrates sowie der Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen und Wohlfahrtsmaßnahmen für die Arbeitnehmer. Für die Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Betriebsratsumlage eingehoben wird, ist die Betriebsversammlung zuständig (§ 42 Abs 1 Z 3 ArbVG). Es bedarf hierfür der Anwesenheit zumindest der Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmer und der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer (§ 73 Abs 2 ArbVG). Die Betriebsratsumlage darf maximal 0,5 % des Bruttoarbeitsentgelts betragen (§ 73 Abs 1 ArbVG).
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