Das neue Sanierungsverfahren (§§ 166 ff IO) setzt offenbar die "Erfolgsstory" des Zwangsausgleichs1 fort.2 Die Behandlung von Anfechtungsansprüchen, deren Geltendmachung in diesem Verfahren nicht ausgeschlossen ist, bedarf trotz bisheriger Äußerungen weiterer Überlegungen.
Das IRÄG 2010 schuf ein einheitliches Insolvenzverfahren. "Sanierungsverfahren" ist somit lediglich eine besondere Bezeichnung für einen bestimmten Ablauf des Insolvenzverfahrens.3 Schon damit steht fest, dass auch bei einem derartigen Ablauf der Insolvenzabwicklung - anders als im vormaligen Ausgleichsverfahren4 - das Instrument der Anfechtung (§§ 27 ff IO) zur Verfügung steht.
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