Die Aufhebung der Insolvenz wird durch einen anhängigen Prüfungsprozess nicht verhindert. Die Aufhebung hat allerdings Auswirkungen auf den Prozess. Im Folgenden werden die Auswirkungen der Insolvenzaufhebung und das Wegfallen der Wirkungen des Insolvenzverfahrens betrachtet.
Der Gläubiger, dessen Forderung im Rahmen der Prüfungstagsatzung vom Insolvenzverwalter bestritten wurde, kann die Feststellung seiner Forderung mittels Feststellungsklage1 geltend machen (§ 110 IO).
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